Warmwasser - wie verteilen?

Heizkosten (Warmwasser) (BetrKV § 2, Punkt 4-6)

Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage setzen sich aus den Wasserkosten (sofern diese nicht bereits unter Kaltwasser abgerechnet sind) und den Kosten für die Erwärmung des Wassers zusammen.

Wird das Wasser dezentral in Durchlauferhitzern erwärmt, so entfällt diese Position bei der Heizkostenabrechnung komplett.

In den meisten Fällen wird das als Warmwasser verbrauchte Kaltwasser über die Position Wasser/Abwasserkosten abgerechnet.

Zu den eigentlichen Kosten der Wassererwärmung kommen noch die Kosten der Wasserzähler (Grundgebühren/Zählermiete), die Eichkosten sowie unter Umständen noch die Betriebskosten einer Wasseraufbereitungsanlage hinzu.

Damit eine verbrauchsabhängige Aufteilung der Warmwasser - Kosten möglich ist, müssen alle Mieteinheiten mit Wasserzählern ausgestattet sein.

Wie wird nun der Anteil der Heizkosten festgelegt, der für die Erwärmung des Wassers benötigt wurde?

Gem. der Heizkostenverordnung kann dieser Anteil mit Hilfe einer festgelegten Formel errechnet werden. Dies gilt jedoch nur noch bis zum 31.12.2013 - danach muss dieser Anteil durch Einbau von Wärmezählern gemessen werden.

Die Energiemenge für die Warmwassererwärmung ist spätestens ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Das Ziel ist eine möglichst exakte Messung des Energiekostenanteils. Auch hier wurde der Wohnungswirtschaft eine Übergangszeit zur Realisierung eingeräumt.

Die bislang gängige Praxis, die Kosten für die Warmwasseraufbe-reitung über eine Formel aus der verbrauchten Warmwassermenge zu ermitteln, ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Grundsätzlich ist der Energieanteil für das Warmwasser ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Nur wenn dies mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, darf das Ersatzverfahren mit der Formelabtrennung angewandt werden.


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