Schönheitsreparaturen

Was zählt zu Schönheitsreparaturen?

Zusätzlich zur Nebenkostenregelung und der Vereinbarung über Kleinreparaturen findet sich in fast allen Mietverträgen eine Schönheitsreparaturklausel. Hiermit wird der Mieter verpflichtet, regelmäßig Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchzuführen.

Schönheitsreparaturen sind:

Streichen, Tapezieren, Kalken von Wänden und Decken
Streichen von Heizkörpern und Rohren
Streichen von Türen, Wohnungstür, Fensterrahmen (nur von innen)
Ausbessern von Löchern, die durch Nägel oder Schrauben entstanden sind


Keine Schönheitsreparaturen dagegen sind:

Maurer-, Klempner-, Glaserarbeiten
Parkett schleifen oder versiegeln
Wand- oder Deckenvertäfelung lasieren oder grundieren
Küche (falls diese zur Wohnung gehört) erneuern, Bad neu fliesen, Armaturen neu anschaffen
Heizkörper, Leitungen reparieren
Fenster oder Balkon von außen streichen, Teppich verlegen
Keller, Dachboden oder Hausflur streichen


Schönheitsreparaturen, die vom Hausmeister am Gesamtobjekt durchgeführt werden, sind weder umlagefähige Nebenkosten noch zählen sie zu den Schönheitsreparaturen.

Unzulässige Schönheitsreparatur-Klauseln im Mietvertrag

Fristen

Starre Fristen sind nicht zulässig. Renoviert werden muss nur, wenn dies notwendig ist und nicht, wenn es im Mietvertrag steht.

Quoten-Klausel

Die Quoten-Klausel besagt, dass Mieter, die vor der nächsten Renovierungsfrist ausziehen, prozentual anteilig Renovierungskosten für die Mietzeit zahlen müssen. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass der Kostenvoranschlag auf Grundlage eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts erfolgt, ist diese Klausel ungültig.

Der Mieter muss gar nicht renovieren. Wenn auch der Mieter einen Kostenvoranschlag vorlegen kann, sieht die Sache anders aus. Generelle Renovierungen zum Ein- oder Auszug Diese Regelung ist nicht zulässig (OLG Hamburg RE WuM 91, LG Bremen WuM 89, 367), da der Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung oder dem Zustand der Wohnung zum Renovieren verpflichtet wird.

Ausführungs- und Fachmann-Klausel

Der Vermieter darf nicht bis ins Detail bestimmen, wie die Schönheitsreparatur ausgeführt wird. Auch darf der Vermieter keine Renovierung vom Fachmann verlangen. Dennoch muss die Renovierung fachgerecht durchgeführt werden. Tapeten entfernen Steht im Mietvertrag, dass alle Tapeten beim Auszug entfernt werden müssen, kann der Mieter dies ignorieren. Die Klausel ist unwirksam.

Farbvorgaben und Weiß streichen

An Farbvorgaben muss sich der Mieter nicht halten (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Auch müssen die Wände bei einem Auszug nicht generell Weiß gestrichen werden. Andere dezente Farbtöne erschweren die Vermietung nicht, wurde vor Gericht entschieden (Az: VIII ZR 198/10).


ANALYSIS CHARTS


Fehlerhafte Abrechnungen


Erfolgsrate

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    + Umlegbarkeit der Kosten (Abgleich mit dem Mietvertrag)
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