Müllbeseitigung und Straßenreinigung

Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung (BetrKV § 2, Punkt 8)

Hierzu zählen die städtischen Müllgebühren sowie von Vermieter selbst durchgeführte Müllentsorgung.

Gebühren für Müllcontainer dürfen nur umgelegt werden, wenn sie der laufenden Entsorgung dienen, also z.B. nicht einmalige Containerstellungen für Bauschutt, Entrümpelung etc.

Zu den Kosten der Müllbeseitigung zählen ebenfalls Wartungs- und Betriebskosten von Müllkompressoren und Müllabsauganlagen.

Weiterhin umlagefähig sind Reinigungskosten für Müllbehälter.

Sperrmüll, sofern eine regelmäßige Abholung stattfindet, gehört zu den umlegbaren Kosten. Dies gilt auch für Entrümpelungskosten von Gemeinschaftsräumen, sofern der Verursacher nicht feststellbar ist.

Ebenso hinzu zählen die städtischen Gebühren für die Straßenreinigung.

Ebenfalls hierunter fällt der Winterdienst, sofern er nicht von den Mietern selbst durchgeführt wird. Kosten für Streumittel sind laufende Betriebskosten und können ebenfalls umgelegt werden.

Nicht umlagfähig sind die Kosten für die Anschaffung von Geräten und Maschinen, und deren Reparaturkosten. Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen.

Die Rechtsprechung geht teilweise auch von der Ansicht aus, dass die Kosten für die Anschaffung von Laubsaugern oder maschinellen Schneeräumgeräten ebenfalls umlagefähig sind, da diese auf Dauer die Personalkosten deutlich senken.

Müllgebühren werden oft nach Personenanteilen umgelegt - Voraussetzung ist natürlich hierzu eine mietvertragliche Vereinbarung - ansonsten gilt auch hier - wie bei allen anderen Nebenkostenarten die gesetzliche Regelung nach qm Wohnfläche.


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