Kosten der Gartenpflege

Hierzu zählen die Pflege angelegter Flächen, Grünflächen, Spielplätze, auch Erneuerung von Pflanzen oder Neueinsaat von Rasen.

Nur die Erstanlage ist nicht umlagefähig.

Grundsätzlich sind Instandsetzungsmaßnahmen (etwa Ersatzpflanzungen) nicht umlagefähig - bei der Position Gartenpflege macht die Betriebskostenverordnung im engeren Sinn eine Ausnahme und sagt aus, dass auch der Ersatz von Pflanzen umlagefähige Kosten darstellt.

Erneuerung von Randsteinen, Gehwegplatten etc. zählen nicht hierzu, ebenso nicht die Anschaffung Gartengeräten.

Kosten der Gartenpflege sind nur für Flächen umlagefähig, die auch gemeinschaftlich genutzt werden können - wobei die Nutzung sich nicht unbedingt auf die Begehbarkeit stützt.

So dürfen auch die Kosten für Grünanlagen, die gar nicht betreten werden dürfen, umgelegt werden. Steht das Nutzungsrecht jedoch nur bestimmten Mietern zu (z.B. Mieter im EG), dann sind die Kosten auch nur bei diesen Mietern umlegbar.

Auch die Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung oder auch Winterdienst genannt, sind umlagefähige Nebenkosten. Zu den Kosten des Winterdienstes zählen Personalkosten sowie Streumittel und Betriebs- und Wartungskosten für Maschinen und Geräte.

Typische Kosten für Gartenpflege können sein:
Reinigungsarbeiten
Zurückschneiden von Sträuchern
Neueinsaat
Düngen und Mulchen
Unkrautsbeseitigung
Rasenpflege
Bewässerung
Laufende Kosten für Maschinen wie Rasenmäher
Kontrolle der Spielgeräte
Austauschen des Sandes

Nicht umlagefähig sind Kosten wie:

Kosten für öffentliche Flächen
Erstbepflanzung (auch nach jahrelanger Vernachlässigung des Gartens)
Baumfällarbeiten
Anschaffungskosten von Geräten
Beseitigung von Sturmschäden
Ersatz von Teilen des Spielplatzes/Spielgeräten


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