+ Prüfung aller formellen Anforderungen an die Abrechnung
+ Rechnerische Richtigkeit
+ Korrekte Berücksichtigung der Vorauszahlungen
+ Prüfung der integrierten Heizkostenabrechnung
+ Umlageschlüssel
+ Umlegbarkeit der Kosten (Abgleich mit dem Mietvertrag)
+ Darstellung der einzelnen Positionen mit Abgleich zum Vorjahr und den aktuellen Vergleichswerten
+ Bericht zum Ergebnis der Prüfung
+ Hinweise zum weiteren Vorgehen mit ausführlichen Erläuterungen und rechtlichen Hinweisen
+ Nachbetreuung: Prüfung von Belegen, die Sie aufgrund unseres Prüfberichts vom Vermieter anfordern
+ Vor-Ort-Termine (Optional)
+ Schriftwechsel/Verhandlungen mit dem Vermieter (Optional)
Welche Abrechnungsfrist gilt für Betriebskosten?
Vereinbarungen über Betriebskosten (BGB § 556, Abs. 3)
Die Abrechnungsfrist für Mietnebenkosten ist über das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter vorliegen.
Die Abrechnungsperiode muss 12 Monate betragen und enstpricht in der Regel einem Kalenderjahr. Das heißt, in den meisten Fällen muss bis spätestens 31.12. des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres, die Nebenkostenabrechnung bei dem Mieter vorliegen.
Kommt die Abrechnung auch nur einen Tag später beim Mieter an, so braucht er keine Nachzahlungen mehr zu leisten. Ein eventuelles Guthaben, das sich aus der Abrechnung ergibt, steht ihm jedoch zu. Auch wenn der Mieter irrtümlich auf eine verspätete Abrechnung eine Nachzahlung geleistet hat, kann er dieses Geld wieder zurückfordern.
Die Abrechnungsfrist bedeutet für den Vermieter gleichzeitig, dass er nach dieser 12-Monats-Frist keine Nachforderung stellen darf (Ausschlussfrist). Damit soll nach dem Gesetz sichergestellt werden, dass der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist keine zusätzlichen Zahlungen für Mietnebenkosten zu erwarten hat und die Vorauszahlungen ausreichend waren. Ausnahmen hat der Gesetzgeber nur sehr eingeschränkt zugelassen.
Ist eine Abrechnungsperiode nach Kalenderjahr vereinbart, gilt für das Jahr 2019 (01.01.-31.12.2019), dass die Nebenkostenabrechnung 2019 bis spätestens 31.12.2020 (Abrechnungsfrist) beim Mieter eingegangen sein muss. Wurde im Mietvertrag als Abrechnungsperiode der Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 vereinbart, so müssen die Nebenkosten erst bis 30.06.2021 abgerechnet und dem Mieter vorgelegt werden.
Mit der Abrechnungsperiode bezieht sich also nicht auf die Mietzeit, diese kann auch bei Einzug oder Auszug kürzer sein und muss entsprechend berücksichtigt werden.
ANALYSIS CHARTS
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Unsere Leistungen
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Unsere Kompetenzen
Als Sachverständige für Mietnebenkosten mit über 25 Jahren Erfahrung im Bereich gewerblicher Mietverträge überprüfen wir Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für Gewerbemieter – kompetent und zuverlässig. Nutzen Sie deshalb unser umfangreiches Expertenwissen in der Prüfung von gewerblichen Betriebskostenabrechnungen und im Umgang mit Vermietern, Verwaltern sowie bekannten Center-Management – Unternehmen.
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Einmalige Prüfung - anhaltende Wirkung
Durch eine intensive Prüfung der Nebenkostenabrechnung lassen sich nach unseren Erfahrungen ca. 5 bis 10% der berechneten Betriebskosten einsparen – und dies in der Regel nicht nur einmalig, sondern auch für jedes Folgejahr während der gesamten Laufzeit Ihres Mietvertrages – in bestimmten Fällen sogar bis zu drei Jahren rückwirkend. Gleichzeitig ist unser Prüfbericht der Nachweis für eine ordnungsgemäße Überprüfung der Abrechnung gegenüber Ihrer internen Revision.
Sie können unseren ausführlichen Prüfungsbericht als Grundlage für Ihre Korrespondenz oder Ihr Gespräch mit dem Vermieter nehmen – ohne sofort juristische Schritte einzuleiten. So können Sie das Prüfungsergebnis mit einer gewissen Distanz zusammen mit Ihrem Vermieter besprechen, Verhandlungsspielräume schaffen und gemeinsam eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden. Auf Wunsch bieten wir Ihnen selbstverständlich auch hier unsere Unterstützung an. -
Benchmarking
OSCAR“ ist ein jährlich erscheinender Report über Höhe und Umfang berechneter Nebenkosten für Büroimmobilien und gewerbliche Objekte. Als offizieller Partner von CREIS ® nutzen wir diese Zahlen zum Benchmarking bei der Überprüfung Ihrer gewerblichen Nebenkostenabrechnungen.
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Kostentransparenz - von Anfang an
Sie zahlen für die Überprüfung Ihrer Abrechnung, abhängig von der Größe Ihres Mietobjekts, einen einmaligen Grundpreis. Darin enthalten sind neben der Prüfung Ihrer Abrechnung ein detaillierter schriftlicher Prüfungsbericht, Rückfragen während der Prüfung durch uns und selbstverständlich auch die Betreuung nach Abschluss der Prüfung .
Unser Ziel ist es möglichst erfolgreich, das heißt Kosten minimierend, für Sie tätig zu werden. Das möchten wir durch unsere Ergebnisorientierung zum Ausdruck bringen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles – auf Ihre Wünsche zugeschnittenes Angebot. Dieses kann ausschließlich die Nebenkostenprüfung, aber auch weitergehende Dienstleistungen wie Verhandlungen mit dem Vermieter oder Vor–Ort-Termine am Objekt beinhalten. Waren wir besonders erfolgreich für Sie, erlauben wir uns unsere Dienstleistungen erfolgsorientiert abzurechnen.
Oder fordern Sie einfach noch heute ein Angebot für die Überprüfung Ihrer Nebenkosten-Abrechnungen (Gewerbeobjekte über 500 qm Mietfläche) an
> zum Kontaktformular -
Prüfungsablauf
Sie füllen unser Auftragsformular aus und erteilen uns den Auftrag zur Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung
Wir übersenden Ihnen eine Bestätigungs-Mail mit allen Informationen über den weiteren Ablauf .
Sie übersenden uns eine Kopie Ihrer Nebenkostenabrechnung und Ihres Mietvertrages (per Post, email oder Fax)
Innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie den ausführlichen Prüfbericht.
Ihre Vorteile
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