Branndmelder/Rauchmelder

Sonstige Betriebskosten (BetrKV § 2, Punkt 17)

Anschaffungskosten sind nicht umlagefähig

Die Anschaffungskosten für die Rauchmelder kann der Vermieter nicht umlegen. Sie gewährleisten den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, da sie die Sicherheit erhöhen. Außerdem ist für den Begriff der Betriebskosten charakteristisch, dass sie fortlaufend entstehen. Einmalig entstehender Kostenaufwand ist grundsätzlich nicht umlagefähig. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung eines Rauchmelders.

Wartungskosten sind umlagefähig

Rauchmelder werden in der Betriebskostenaufzählung der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Sie fallen allerdings unter den Begriff der "Sonstigen Betriebskosten" im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV und sind somit umlagefähig. Voraussetzung ist aber auch insoweit, dass die Kosten für Rauchmelder ausdrücklich als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag bezeichnet sind.

Zu den Wartungskosten gehören insbesondere die Kosten der Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit. Ausdrücklich hat das AG Lübeck (ZMR 2008, 302) die Kosten für die regelmäßige Wartung eines Rauchmelders als umlagefähige Nebenkosten anerkannt.

Rauchmelder sind teils gesetzlich vorgeschrieben.

Die Bundesländer gehen nach und nach dazu über in den Landesbauordnungen den Einbau von Rauchmeldern vorzuschreiben. Eine einheitliche Regelung besteht nicht. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gilt die Einbaupflicht in allen Wohnungen. In Berlin, Brandenburg, Sachsen und Thrüingen sind derzeit nur Neu- und Umbauten betroffen. Details sind in der jeweiligen Landesbauordnung nachzulesen.

Alle Gebäude und Wohnungen sollten zumindest in den Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluchtwegen Rauchmelder haben. Allerdings gibt es keine Kontrollen.

Mieter hat Duldungspflicht und Einbaurecht

Unabhängig von der Gesetzeslage, sind Mieter verpflichtet, den Einbau eines Rauchmelders zu dulden, da die Erhöhung der Sicherheit in der Wohnung mithin zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört (AG Hamburg-Wandsbek NZM 2009, 581).

Gleichermaßen hat jeder Mieter das Recht, in seiner Wohnung Rauchmelder zu installieren. Er benötigt dazu nicht die Genehmigung des Vermieters (AG Hamburg WuM 2008, 399).


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