(imcona) 19.02.2021
In diesen Tagen erreichen bereits die ersten Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2020 die Mieter von Gewerberäumen und Wohnungen.
Neben der üblichen Prüfung auf Umlagefähigkeit der einzelnen Positionen und der rechnerischen Richtigkeit sind zusätzlich auch die Besonderheiten zu beachten, die sich durch die neuen gesetzlichen Vorgaben in 2020 ergeben haben.
Mehrwertsteuer
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz im 2. Halbjahr 2020 hat bei Gewerbemietverträgen zu Folge, dass dieser auch in der Betriebskostenabrechnung 2020 entsprechend berücksichtigt werden muss.
Bei Nebenkostenabrechnungen für Wohnungen werden Bruttobeträge abgerechnet – hier werden kaum Probleme auftauchen.
Stundung der Miete
Von April bis Juni 2020 konnten die Mietzahlungen gestundet werden – längstens bis zum 30.06.2022.
Sofern hierbei nicht nur die Kaltmiete, sondern die gesamten Zahlungen inkl. Nebenkosten gestundet wurden, ist auch dies bei den Betriebskosten-Abrechnungen 2020 zu berücksichtigen – dies gilt sowohl für Gewerbemieter als auch für Wohnungsmieter.
Imcona hat für die Prüfung der Betriebskostenabrechnungen 2020 bereits zusätzliche Module in die Prüfberichte eingearbeitet und stellt somit sicher, dass bei jeder Prüfung auch die Besonderheiten im Zusammenhang mit Corona entsprechend berücksichtigt werden.