Welche Abrechnungsfrist gilt für Betriebskosten?

Vereinbarungen über Betriebskosten (BGB § 556, Abs. 3)

Die Abrechnungsfrist für Mietnebenkosten ist über das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter vorliegen.

Die Abrechnungsperiode muss 12 Monate betragen und enstpricht in der Regel einem Kalenderjahr. Das heißt, in den meisten Fällen muss bis spätestens 31.12. des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres, die Nebenkostenabrechnung bei dem Mieter vorliegen.

Kommt die Abrechnung auch nur einen Tag später beim Mieter an, so braucht er keine Nachzahlungen mehr zu leisten. Ein eventuelles Guthaben, das sich aus der Abrechnung ergibt, steht ihm jedoch zu. Auch wenn der Mieter irrtümlich auf eine verspätete Abrechnung eine Nachzahlung geleistet hat, kann er dieses Geld wieder zurückfordern.

Die Abrechnungsfrist bedeutet für den Vermieter gleichzeitig, dass er nach dieser 12-Monats-Frist keine Nachforderung stellen darf (Ausschlussfrist). Damit soll nach dem Gesetz sichergestellt werden, dass der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist keine zusätzlichen Zahlungen für Mietnebenkosten zu erwarten hat und die Vorauszahlungen ausreichend waren. Ausnahmen hat der Gesetzgeber nur sehr eingeschränkt zugelassen.

Ist eine Abrechnungsperiode nach Kalenderjahr vereinbart, gilt für das Jahr 2019 (01.01.-31.12.2019), dass die Nebenkostenabrechnung 2019 bis spätestens 31.12.2020 (Abrechnungsfrist) beim Mieter eingegangen sein muss. Wurde im Mietvertrag als Abrechnungsperiode der Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 vereinbart, so müssen die Nebenkosten erst bis 30.06.2021 abgerechnet und dem Mieter vorgelegt werden.

Mit der Abrechnungsperiode bezieht sich also nicht auf die Mietzeit, diese kann auch bei Einzug oder Auszug kürzer sein und muss entsprechend berücksichtigt werden.


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